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DRK Kreisverband Nordfriesland e.V. 
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Satzung des Deutschen Roten Kreuzes
Kreisverband Nordfriesland e. V.
 
In der Fassung vom 13.11.2007 aufgrund der Beschlüsse der Mitgliederversammlung des DRK-Kreisverbandes Nordfriesland am 13.11.2007 und aufgrund der Mustersatzung für Kreisverbände mit hauptamtlichen Vorständen im Bearbeitungsstand vom 12.09.2007(in der Fassung vom 02.05.2005 aufgrund der Beschlüsse des Präsidiums vom 20.01.2005 und des Präsidialrates vom 16/17.03.2005)
 
Vom Präsidium und Präsidialrat für verbindlich erklärte Vorschriften nach
§ 19 Abs. 3 der DRK-Satzung sind grau unterlegt.
 
 
1.     Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
 
 
§ 1     Selbstverständnis
 
(1)          Der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Nordfriesland e.V.“ ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet des Land-Kreises Nordfriesland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.
 
(2)          Der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Nordfriesland e.V.“ ist Mitgliedsverband des „Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Schleswig-Holstein e.V.“.
 
(3)     Das Deutsche Rote Kreuz ist die nationale Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Als Teil davon nimmt der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Nordfriesland e.V.“ die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen, den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Konferenzen ergeben. Er achtet auf deren Durchführung in seinem Gebiet und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.
 
(4)     Das Deutsche Rote Kreuz ist von der Bundesregierung und vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz als nationale Rotkreuz-Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen anerkannt und wirkt im ständigen Sanitätsdienst der Bundeswehr unter der Verantwortung der Bundesregierung als freiwillige Hilfsgesellschaft mit.


 
(5)     Der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Nordfriesland e.V.“ ist ein anerkannter Verbandder freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.
 
(6)          Das Jugendrotkreuz (JRK) ist der anerkannte Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das JRK im Kreisverband und seinen Ortsvereinen junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das JRK des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Bereich des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine.
 
(7)     Der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Nordfriesland e.V.“ bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Diese Grundsätze sind für ihn und seine Gliederungen sowie deren Mitglieder verbindlich.
 
(8)     Das Deutsche Rote Kreuz ist mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Teil der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung.
 
 
§ 2     Aufgaben
 
(1)     Der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Nordfriesland e.V.“ stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten (§ 30) insbesondere folgende Aufgaben:
 
-          Verbreitung der Kenntnis des Humanitären Völkerrechts sowie der Grundsätze und Ideale der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung
 
-    Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen
 
-          Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben
 
-   Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Jugend, Durchführung der Blutspendetermine und Betreuung der Blutspender
 
-          Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften.
 
(2)        Der Kreisverband fördert die Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen und deren Mitglieder. Ihm obliegt die Vertretung der Ortsvereine sowie deren Gliederungen gegenüber dem Landesverband, dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt und den auf Kreisebene tätigen sonstigen Verbänden und Einrichtungen. Er arbeitet mit den übrigen Kreisverbänden und mit den Schwesternschaften im Roten Kreuz innerhalb seines Bereichs zusammen.
 
(3)        Der Kreisverband wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden.
 
 
§ 3     Rechtsform, Name, Einbindung
 
(1)          Der Kreisverband führt als eingetragener Verein den Namen „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Nordfriesland e.V.“. Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet des Land-/Stadt-Kreises Nordfriesland. Er hat seinen Sitz in Husum und ist in dem Vereinsregister in Flensburg eingetragen. Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte Rote Kreuz auf weißem Grund.
 
(2)     Die Satzung des Bundes- und des Landesverbandes sind für den Kreisverband und seine Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder verbindlich. Die Bestimmungen der übergeordneten Verbände gehen denen des nachgeordneten Verbandes vor.
          Das Präsidium des Landesverbandes ist berechtigt, ehrenamtliche Präsidiumsmitglieder der Kreisverbände in begründeten Ausnahmefällen zu beurlauben und einen oder mehrere Beauftragte zu bestellen.
 
(3)     Der Kreisverband verwirklicht einheitliche Regelungen nach §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 1, 19 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes und nach § 20 Abs. 5der Satzung des Landesverbandes in seinem Bereich.
 
(4)     Mitglieder des Kreisverbandes sind die in seinem Gebiet bestehenden Ortsvereine (§ 8 Abs.1),
          sowie die als Mitglieder des Kreisverbandes aufgenommenen natürlichen und juristischen Personen (§ 8 Abs.2 u. 3), sonstigen Vereinigungen (§ 8 Abs.3) und Ehrenmitglieder (§ 11).
 
(5)     Der Kreisverband vermittelt seinen Mitgliedern und den Mitgliedern seiner Ortsvereine die Mitgliedschaft zum Deutschen Roten Kreuz. Die Mitgliedsverbände des Kreisverbandes sind selbständig, soweit sich nicht aus den Satzungen des Bundes- und des Landesverbandes oder dieser Satzung etwas anderes ergibt.
 
(6)     Der Ortsverein führt in seinem Namen außer der Bezeichnung „Deutsches Rotes Kreuz“ eine den räumlichen Tätigkeitsbereich kennzeichnenden Zusatz.
 
(7)          Gebietsänderungen der Ortsvereine bedürfen der Zustimmung des Kreisverbandes.
 
 
§ 4     Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit
 
(1)          Die Aufgaben des Kreisverbandes werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzt sich und dient im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages. Der Kreisverband sorgt für die Aus-, Weiter- und Fortbildung im Bereich seiner Mitglieder.
 
(2)     Die ehrenamtliche Arbeit erfolgt in Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen.
 
(3)     Als Gemeinschaften gelten[1]:
 
die Bereitschaften,
          die Bergwacht,
          das Jugendrotkreuz,
          die Wasserwacht,
          die Wohlfahrts- und Sozialarbeit in ihren besonderen Organisationsformen.
         
          Sie gestalten ihre Arbeit nach einer eigenen Ordnung.
 
(4)          Der Vorstand des Kreisverbandes kann der Kreisversammlung und dem Präsidium nicht als Mitglied angehören.
 
          Weitere hauptamtliche Mitarbeiter des Kreisverbandes und seiner Gliederungen i.S.d. § 6 Abs. 1 dieser Satzung können einem Organ des Kreisverbandes nicht angehören.
 
          Das Vorstandsmitglied/die Vorstandsmitglieder darf/dürfen nicht gleichzeitig Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines Unternehmens oder einer Einrichtung sein, an denen der Kreisverband mit mehr als 50 % beteiligt ist.
 
          Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3bedürfen der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes.
 
(5)          Ein Amt im Präsidiumeiner Verbandsstufe darf mit keinem anderen Amt im Präsidiumderselben Verbandsstufe verbunden werden.
 
An Beschlüssen der Organe des Verbandes darf nicht mitwirken, wer hierdurch in eine Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben, wenn der Beschluss die Person oder den Mitgliedsverband, dem diese Person angehört, allein und unmittelbar betrifft.[2]
 
6.       Die in dieser Satzung gewählte Sprachform gilt für Frauen und Männer gleichermaßen.
 
 
2.            Abschnitt: Verbandliche Ordnung
 
 
§ 5     Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz
 
(1)         Der Kreisverband arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.
 
(2)    Gem. Abs. 1 sind dem Landesverband insbesondere unaufgefordert und unverzüglich zu melden:
 
-    drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
-    Antrag auf Eröffnung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
-    schädigendes Verhalten von Präsidiumsmitgliedern, Vorstandsmitgliedernoder leitenden Mitarbeitern,
-    Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis, sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusammenhängt oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen,
-       Berichte in der Öffentlichkeit über vorgenannte Vorgänge, ohne Rücksicht darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind.
 
(3)    In diesen Fällen hat der Landesverband das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Mitgliedsverbandes und seiner Verbandsgliederungen zu unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäftsräume des Mitgliedsverbandes und seine Einrichtungen zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Mitgliedsverbandes zu überprüfen, Akten – und Geschäftsunterlagen des Mitgliedsverbandes einzusehen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter des Mitgliedsverbandes zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien desMitgliedsverbandes teilzunehmen oderdievorgenannten Rechte auf Kosten des Mitgliedsverbandes durch Dritte wahrnehmen zu lassen.
 
(4)    Der Landesverband hat schwerwiegende oder folgenschwere Fälle unverzüglich dem Bundesverband anzuzeigen.
 
 
§ 6    Zuständigkeit des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine
 
(1)          Der Kreisverband erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Gliederungen (Ortsvereinen, Organisationen und Einrichtungen). Soweit nicht anderes bestimmt ist, führen die Ortsvereine die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in ihrem Bereich im Rahmen dieser Satzung in eigener Verantwortung durch. Sie dürfen im Bereich eines anderen Ortsvereins nur mit dessen Zustimmung tätig werden.
 
(2)     Es ist ausschließlich Aufgabe des Verbandes der Schwesternschaften und seiner Mitgliedsverbände, in der beruflichen Kranken und Kinderkrankenpflege allein oder gemeinsam mit einem Landesverband oder dessen Mitgliedsverbänden aus- und fortzubilden, über die Neugründung von Schwesternschaften zu entscheiden und einheitliche Regeln für die Berufsausübung der Schwestern zu treffen.
          Der Vorsitzende des Präsidiums des Kreisverbandes oder dessen Vertreter soll dem Geschäftsführenden Vorstand der in seinem Bereich tätigen Schwesternschaften als Mitglied angehören.
 
(3)     Die Ortsvereine sind befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Partnerschaften der Ortsvereine bedürfen der Genehmigung des Kreisverbands und sind dem Landes- und Bundesverband anzuzeigen.
 
 
§ 7     Zuständigkeit des Bundesverbandes[3]
 
(1)     Dem Bundesverband obliegt es, die Tätigkeit und die Zusammenarbeit der Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes durch zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen zu fördern. Er sorgt für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige Einheitlichkeit im Deutschen Roten Kreuz und setzt verbandspolitische Ziele. Er stellt sicher, dass die Mitgliedsverbände und ihre Mitglieder die Pflichten erfüllen, die einer nationalen Rotkreuzgesellschaft durch die Genfer Rotkreuz-Abkommen und die Zusatzprotokolle sowie durch die Beschlüsse der Organe der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung auferlegt sind.
(2)     Der Bundesverband ist ausschließlich zuständig:
1. für die Vertretung gegenüber den Organisationen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung im Sinne von § 1 Abs. 8;
2. für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik und den zentralen Behörden der Bundesverwaltung;
3. für die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf Bundesebene sowie gegenüberausländischen und internationalen Organisationen;
4. für die internationale Zusammenarbeit, einschließlich der internationalen Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit;
5. für die Regelung der Verwendung des Rotkreuz-Zeichens und die Gestattung seiner Verwendung durch Dritte;
6. für die auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung, die Ausbildung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.
(3)     Im Falle einer Katastrophe kann der Bundesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder bei Gefahr im Verzuge der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.
(4)        Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Bundesverband einen Mitgliedsverband im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.
 
 
3.     Abschnitt: Mitgliedschaft
 
 
§ 8     Mitglieder
 
(1)         Mitglieder des Kreisverbandes sind die in seinem Gebiet bestehenden Ortsvereine.
 
(2)    Mitglieder des Kreisverbandes können auch natürliche Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres sein, wenn und soweit ein örtlicher Rotkreuz-Verein nicht vorhanden ist oder sie wegen besonderer Umständedie Mitgliedschaft in einem anderen örtlichen Rotkreuz-Verein nicht wünschen. Natürliche Personen, die Aufgaben des Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder.
 
(3)    Mitglieder des Kreisverbandes können auch juristische Personen und sonstige Vereinigungen als korporative Mitglieder sein, die bereit und geeignet sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern.
 
 
§ 9    Ortsvereine
 
(1)         Für den Bereich einer oder mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile kann mit Zustimmung des Präsidiums des Kreisverbandesein Ortsverein gegründet werden.
 
(2)    Der Ortsverein soll ein rechtsfähiger Verein sein. Sein Zeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund.
 
(3)     Der Ortsverein hat neben den Aufgaben nach § 2 insbesondere folgende Aufgaben:
 
a)    er vertritt die Ideen und Belange des Roten Kreuzes in seinem Bereich, insbesondere gegenüber den örtlichen Behörden;
 
b)   er pflegt die Zusammenarbeit und Gemeinschaft seiner Mitglieder;
 
c)    er führt die Wahl seiner Delegierten zur Kreisversammlung durch (§ 16 Abs. 3);
 
d) er soll die vom Landesverband angesetzten Haus- und Straßensammlungen durchführen; sonstige örtliche Sammlungen sind dem Präsidium des Kreisverbandes anzuzeigen.
 
 
          Weitere Aufgaben können in gegenseitigem Einvernehmen dem Ortsverein vom Präsidium des Kreisverbandes übertragen werden.
 
(4)     Zur Durchführung ihrer Aufgaben erheben die Ortsvereine Mitgliedsbeiträge und führen Sammlungen durch, von denen sie festgelegte Anteile an den Kreisverband abführen. Sie erhalten sonstige Mittel nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes des Kreisverbandes. Die Verwendung der Mittel ist nachzuweisen. Die Haushaltsführung der Ortsvereine wird vom Kreisverband überwacht, dem die Jahresabschlüsse jeweils bis zum 30.06. des Folgejahres vorzulegen sind.
 
(5)     Gegenüber den aktiven Mitgliedern der Bereitschaften und Gemeinschaften geht das Weisungsrecht des Kreisverbandes vor.
 
 
§ 10   Satzung der Ortsvereine
 
(1)          Die Ortsvereine geben sich eine Satzung, die der vom Landesverband erlassenen Mustersatzung entspricht, soweit sie für verbindlich erklärt worden ist. Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Präsidiums des Kreisverbandes. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Satzungsrecht, gegen verbindliche Regelungen gem. § 19 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes oder gem. § 20 Abs. 5der Satzung des Landesverbandes oder gegen sonstige wichtige Belange des Roten Kreuzes verstoßen wird.
 
(2)     Die Satzung des Ortsvereins muss insbesondere folgende Bestimmungen enthalten:
 
a)      Die Ortsvereine nehmen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Aufgaben des Roten Kreuzes (§ 2) nach den Grundsätzen des § 1 wahr.
 
b) Die Ortsvereine verwirklichen einheitliche Regelungen, die nach §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 1, 19 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes oder § 20 Abs. 5der Satzung des Landesverbandes ergehen.
 
c) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligungen, soweit sie 10 % des Umsatzes des Vorjahres überschreiten, bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung des Kreisvorstandes, wenn die Kosten nur vom Ortsverein getragen werden; gleiches gilt für die Begründung von Anstellungsverhältnissen.
 
d)     Die Gründung von oder die Beteiligung an Unternehmen oder Einrichtungen des Privatrechts bedarf der Genehmigung des Landesverbandes, - bei der Verwendung des Namens oder Zeichens des Roten Kreuzes auch der Genehmigung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere Unternehmen oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Genehmigungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen.
 
e)      Der Kreisverband ist berechtigt und bei begründetem Antrag eines Ortsvereines verpflichtet, die Wirtschaftspläne, die Jahresabschlüsse sowie die Bücher und Kassenführung der Ortsvereine und ihrer Gliederungen zu prüfen.
Die Ortsvereine sind verpflichtet ihre Jahresabschlüsse und die ihrer Gliederungen bis zum 30.06.des Folgejahres vorzulegen.
 
f)       Die Satzung des Kreisverbandes sowie die Ordnungen, die Disziplinarordnung und die Schiedsordnung des Bundes- bzw. Landesverbandes sind für die Ortsvereine verbindlich.
 
(3)     Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der ehrenamtlicheOrtsvorstand.
 
a) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von 30 % der Mitglieder schriftlich beantragt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung oder Zeitungsanzeige durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und Angabe einer Tagesordnung. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.
 
b) Der Ortsvereinsvorstand besteht zumindest aus:
     - dem Vorsitzenden,
     - seinem Stellvertreter,
     - einem Schatzmeister sowie
     - je einem Vertreter aller im Ortsverein vertretenen Gemeinschaften.
 
c) Der Ortsvereinsvorstand wird in der Regel für 4 Jahre gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder sind dem Kreisverband umgehend anzuzeigen. Wird seitens des Präsidiums des Kreisverbandes der Wahlnicht innerhalb von 14 Tagen widersprochen, gilt die Wahl als bestätigt.[4]. Der Ortsvereinsvorstand erstattet jährlich einen Tätigkeitsbericht an die Mitgliederversammlung und legt ihr den Jahresabschlussvor.
 
 
§ 11   Ehrenmitglieder
 
Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes ernannt werden.
 
 
§ 12   Erwerb der Mitgliedschaft
 
(1)          Der Beitritt zum Kreisverband erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Kreisverband oder einer seiner Rotkreuz-Gemeinschaften und Annahme des Antrages durch den Kreisverband. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium des Kreisverbandes. Dieses setzt auch das Stimmrecht und den Mitgliedsbeitrag der korporativen Mitglieder (§ 8 Abs. 3) fest.
 
(2)     Mitglieder eines anderen Rotkreuz-Verbandes können mit ihrer und der Zustimmung des aufnehmenden Kreisverbandes durch Überweisung Mitglied werden.
 
(3)     Vereinigt sich der Kreisverband oder ein Teil des Kreisverbandes mit einem anderen Kreisverband, so sollen die dadurch betroffenen Mitglieder des neuen Kreisverbandes werden.
 
 
§ 13   Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
(1)          Alle Mitglieder des Kreisverbandes sind verpflichtet, die in § 1 genannten Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten.
 
(2)     Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die Mitwirkungsrechte nach §§ 16 - 18.
 
(3)     Soweit die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags in dieser Satzung nicht anderen Organen vorbehalten ist, zahlen die Mitglieder die von der Kreisversammlung festgesetzten Beiträge, die jedoch die in der Beitragsordnung des Landesverbandes enthaltenen Mindestsätze nicht unterschreiten dürfen. Das Präsidium des Kreisverbandeskann im Einzelfall von der Zahlung befreien. Die Zugehörigkeit zum Jugendrotkreuz ist beitragsfrei.
 
(4)     Für die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften gelten die Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz.
 
 
§ 14   Ende der Mitgliedschaft
 
(1)          Die Mitgliedschaft erlischt durch:
 
- Auflösung des Ortsvereins,
- Auflösung des Kreisverbandes,
- Auflösung oder Aufhebung des korporativen Mitglieds,
- fristgerechte Kündigung der Mitgliedschaft im Kreisverband und Wechsel in einen anderen Kreisverband,
- fristlose Kündigung aus wichtigem Grund und Wechsel in einen anderen Kreisverband,
          - Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband oder Ausschluss,
- Tod der natürlichen Person.
 
(2)          Die Mitglieder können ihre Mitgliedschaft im Kreisverband auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 12 Monaten kündigen.
Den Mitgliedern steht ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu.
Für natürliche Personen gilt eine Kündigungsfrist für ihre Mitgliedschaft von 3 Monaten.
 
(3)     Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt oder trotz wiederholter Mahnungen oder Maßnahmen nach § 32 seinen Pflichten nicht nachkommt. Wichtiger Grund i.S.d. Satzes 1 ist auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.Über den Ausschluss entscheidet die Kreisversammlung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Beschlusses das Schiedsgericht angerufen werden. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
 
(4)     Ein Ortsverein, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, verliert das Recht, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen.
 
(5)     Mit dem Ende der Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt auch die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuzgemeinschaft.
 
(6)     Verliert ein Kreisverband die Berechtigung, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen, so hat er sein Vermögen demjenigen zu übertragen, der im Falle der Auflösung Anfallsberechtigter (§ 31 Abs. 7 KV-Mustersatzung) wäre.
 
 
4.            Abschnitt: Organisation
 
 
§ 15   Organe des Kreisverbandes
 
(1)     Organe des Kreisverbandes sind:
 
- die Kreisversammlung (§§ 16 - 18)
- das Präsidium(§§ 19 – 21)
- der Vorstand(§§ 27 - 29)
 
(2)          Die Organe – ausgenommen der Vorstand - beschließen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragt.
 
(3)     Über die Beschlüsse der Organe ist ein Protokoll zu fertigen, das von derjenigen Person, die die Sitzung geleitet hat und von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 
 
§ 16   Stellung und Zusammensetzung der Kreisversammlung
 
(1)          Die Kreisversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes.
 
(2)     Mitglieder der Kreisversammlung sind:
 
- die Delegierten der Ortsvereine,und die Delegierten der Einzelmitglieder;
   Ihre Anzahl wird wie folgt bestimmt: Jeder Ortsverein und die Gruppe der
   Einzelmitglieder des Kreisverbandes stellen bei bis zu 100 Mitgliedern
   zwei Delegierte. Für jeweils angefangene 100 weitere Mitglieder steht ein
   weiterer Delegierter zu.
- die Vertreter der korporativen Mitglieder, denen ein Stimmrecht eingeräumt worden ist,
- die Mitglieder des Präsidiums des Kreisverbandes.
 
(3)     Die Ortsvereine benennen die Delegierten und Ersatzdelegierten.
 
(4)     Jedes Mitglied der Kreisversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig.
 
(5)     Der Vorstand nimmt beratend an der Kreisversammlung teil.
 
 
§ 17   Aufgaben der Kreisversammlung
 
(1)     Der Kreisversammlung obliegen die folgenden Aufgaben:
 
a)    sie wählt die Mitglieder des Präsidiums und bestätigt dieVertreter der Rotkreuz-Gemeinschaften,;
 
b)   sie nimmt die Tätigkeitsberichte des Präsidiums und des Vorstandes entgegen; die Berichte können zusammengefasst werden;
 
c)    sie beschließt über den Jahresabschluss und genehmigt den Wirtschaftsplan;
 
d)   sie beschließt über die Entlastung des Präsidiums und des Vorstandes;
 
e)    sie setzt den Mitgliedsbeitrag fest;
 
f)     sie beschließt über die Vorlagen des Präsidiums und des Vorstandes;
 
g)   sie beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes (§ 20 Abs. 3 a der Satzung des Landesverbandes) über Satzungsänderungen, die Auflösung des Kreisverbandes und den Austritt aus dem Landesverband;
 
h)   sie beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Landesverbandes (§ 3 Abs. 7 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 n der Satzung des Landesverbandes) über die Änderung des Verbandsgebiets (und die Umgliederung von Mitgliedern);
 
i)     sie wählt die Delegierten für die Landesversammlung und ihre Stellvertreter;
 
j)     sie beschließt über die Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums des Kreisverbandes;
 
k)   sie bestellt den Wirtschaftsprüfer;
 
l)     sie entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedsverbänden.
 
 
(2)          Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung oder den Austritt bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
 
 
§ 18   Durchführung der Kreisversammlung
 
(1)          Die ordentliche Kreisversammlung findet einmal jährlich statt und wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter einberufen und geleitet.
 
(2) Es kann jederzeit eine außerordentliche Kreisversammlung durch den Vorsitzenden oder die Mehrheit des Präsidiums beschlossen und einberufen werden. Die außerordentliche Kreisversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn 30 % [5]der Mitglieder des Kreisverbandes dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen. Die Einberufung der außerordentlichen Kreisversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Vertretungsfall durch einen seiner Stellvertreter oder bei deren Verhinderung durch ein von der Mehrheit des Präsidiums beauftragtes Präsidiumsmitglied. Die Sitzung wird durch ein von der Kreisversammlung zu bestimmendes Mitglied des Präsidiums geleitet.
 
(3)     Einberufen wird mit schriftlicher Einladung an die Mitglieder der Kreisversammlung  und unter Einhaltung einerFrist von 3 Wochen und Angabe der Tagesordnung.
 
(4)     Die Mitglieder der Kreisversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Kreisgeschäftsstelle eingehen, die sie unverzüglich den Mitgliedern zuzuleiten hat. Später eingehende Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn alle anwesenden Mitglieder der Kreisversammlung zustimmen.
 
(7)     Die ordnungsgemäß einberufene Kreisversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
 
 
§ 19   Präsidium
 
(1)     Das Präsidiumbesteht aus
 
     den von der Kreisversammlung zu wählenden Mitgliedern, nämlich
 
-        dem Vorsitzenden,
-        seinen Stellvertretern; bis zu drei Personen
-        dem Schatzmeister,
              -        bis zu sechs weiteren Personen, unter denen der Kreisverbandsarzt
         und der Justitiar sowie bis zu zwei Vertreter der Rot-Kreuz-Gemeinschaften sein sollen.
 
 
Die Präsidiumsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
 
(2)          Das Präsidium soll den Vorstand zu seinen Sitzungen beratend hinzuziehen.
 
(3)          Alle Ämter stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Ist der Vorsitzende ein Mann, soll der Stellvertreter eine Frau sein oder umgekehrt.
 
(4)          Die Angehörigen des Präsidiums müssen Mitglied des Roten Kreuzes sein.
 
(5)     Die gewählten Präsidiumsmitglieder sind dem Präsidium des Landesverbandes umgehend anzuzeigen. Wird seitens des Präsidiums des Landesverbandes der Wahl nicht innerhalb von 14 Tagen widersprochen, gilt die Wahl als bestätigt.
 
(6)     Die Amtszeit des Präsidiums beträgt 4 Jahre. Es bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
 
(7)     Das Präsidium tritt regelmäßig zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter einberufen und geleitet. Sind auch die Stellvertreter an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindert, kann die Einladung auch durch je zwei weitere Präsidiumsmitglieder gemeinsam erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 14 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend ist.
 
(8)     Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
 
(9)     Die Haftung der Mitglieder des Präsidiums ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
 
 
§ 20 Aufgaben des Präsidiums
 
(1)    Das Präsidium fördert und koordiniert die Rotkreuzarbeit im Kreisverband unter Beachtung der Einheit des DRK. Es formuliert Strategien und Ziele für den Vorstand und die Gliederungen des Kreisverbandes (§ 6 Abs. 1).
Es ist für die verbandspolitische Leitung und Kontrolle des Kreisverbandes und seiner Gliederungen verantwortlich.
Das Präsidium sorgt für die Durchführung der Beschlüsse, die der Bundesverband des DRK verbindlich nach den §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 1, 19 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes oder der Landesverband nach § 20 Abs. 5 der Satzung des Landesverbandes fassen.
 
(2)     Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:
 
 
a)    Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes gemäß § 28 Abs. 3 und Entscheidung über eine vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorsitzenden gemäß § 21 Abs. 6; Bestellung des zweiten Zeichnungsberechtigten gemäß § 28 Abs. 2;
 
b) Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge für die Vorstandsmitglieder ;
 
c) Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes;
 
d) Aufstellung und Änderung einer Geschäftsanweisung für den Vorstand;
 
e) Genehmigung der Geschäftsordnung für die Kreisgeschäftsstelle;
 
f)         Entgegennahme der in § 29 Abs. 3 aufgeführten Berichte des Vorstandes;
 
g)      Zustimmung zu den in § 29 Abs. 4 aufgeführten Geschäften des Vorstandes;
      
h)       Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes;
 
i)          Unterrichtung der Kreisversammlung über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung;
 
j)         Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern nach § 32;
 
k)        Berichterstattung gegenüber der Kreisversammlung zum Jahresabschluss, zur wirtschaftlichen Lage und zur sonstigen Vereinstätigkeit;
 
l)    Vorschlag des Abschlussprüfers (Wirtschaftsprüfers) für die Kreisversammlung;
 
m)      Aufnahme von Mitgliedern;
 
n)        Einholung der Genehmigung des Landesverbandes über die Gründung von oder die Beteiligung an Unternehmen oder Einrichtungen oder weiteren Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 d dieser Satzung durch die Ortsvereine bzw. nach § 10 Abs. 2 c der Satzung des Landesverbandes durch den Kreisverband; bei Verwendung von Namen oder Zeichen des Roten Kreuzes ist zusätzlich über den Landesverband die Genehmigung des Bundesverbandes einzuholen;
 
o)        Erledigung von Aufgaben, soweit sie nicht anderen Organen des Kreisverbandes zugewiesen sind.
 
3)             Das Präsidium hat darüber zu wachen, dass die Grundsätze des Roten Kreuzes bei den Ortsvereinen einheitlich gewahrt und die Aufgaben des Roten Kreuzes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt werden. Dabei hat es insbesondere
 
a) die Satzungen und Satzungsänderungen der Ortsvereine nach § 10 Abs. 1 zu genehmigen;
 
b) die Tätigkeit der Ortsvereine und der Rotkreuz-Gemeinschaften sowie die Umsetzung der Strategien und Ziele zu überwachen;
 
c) Partnerschaften der Ortsvereine mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmondgesellschaften zu genehmigen.
 
(4)          Das Präsidium kann die Erledigung einzelner seiner Aufgaben dem Vorsitzenden oder einem anderen Präsidiumsmitgliedübertragen.
 
(5)          Das Präsidium ist befugt, Präsidiumsmitglieder bzw. ehrenamtliche Vorstandsmitglieder der Ortsvereine sowie weitere Mitglieder des Kreisverbandes aus begründetem Anlass bis auf weiteres zu beurlauben. Es kann einen anderen mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Beurlaubten beauftragen. Die Zustimmung des Präsidiums des Landesverbandes ist vor der Beurlaubung einzuholen.
 
(6)          Das Präsidium des DRK Landesverbandes ist nach § 20 Abs.7 der Satzung des Landesverbandes befugt, Mitglieder des Präsidiums aus begründetem Anlass zu beurlauben und andere Personen mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Beurlaubten zu beauftragen. Beurlaubt das Präsidium des Landesverbandes ein Mitglied des Präsidiums, verliert das betroffene Mitglied des Präsidiums seine Rechte als Präsidiumsmitglied nach dieser Satzung für die Dauer der Beurlaubung.
Beauftragt das Präsidium des Landesverbandes eine andere Person mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines beurlaubten Präsidiumsmitglieds, nimmt die beauftragte Person für die Dauer der Beauftragung die Rechte eines Präsidiumsmitglieds nach dieser Satzung wahr. Betrifft die Beauftragung den Vorsitzenden und/oder einen der Stellvertreter des Vorsitzenden des Präsidiums, nimmt der Beauftragte auch die Rechte des Vorsitzenden und/oder des jeweiligen Stellvertreters des Vorsitzenden wahr.
 
 
§ 21     Aufgaben des Vorsitzenden
 
(1)          Der Vorsitzende ist der Repräsentant des Kreisverbandes. Er führt den Vorsitz in der Kreisversammlung und den Sitzungen des Präsidiums.
 
(2)     Der Vorsitzende koordiniert die Arbeit der Mitglieder des Präsidiums.
 
(3)          Der Vorsitzende kann Weisungen nach § 33 Abs. 1 erteilen.
 
(4)          In Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach über den Bereich des Kreisverbandes hinausgehen, ist die Zustimmung des Präsidenten des Landesverbandes einzuholen. Übt dieser selbst das ihm gem. § 30 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes zustehende Weisungsrecht aus, so geht seine Anordnung vor.
 
(5)          Der Vorsitzende unterzeichnet die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder.
 
(6)          Der Vorsitzende kann die Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund vorläufig des Amtes entheben mit der Folge, dass dem betroffenen Vorstandsmitglied einstweilen die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entzogen wird. Das betroffene Vorstandsmitglied ist vor der Entscheidung zu hören. Über die endgültige Abberufung entscheidet das Präsidium, das vom Vorsitzenden nach § 19 Abs. 7 Satz 3 einzuberufen ist.
 
Die vorläufige Amtsenthebung wird unwirksam, wenn sie nicht vom Präsidium innerhalb eines Monats endgültig bestätigt wird.
 
(7)          Der Vorsitzende kann ein Vorstandsmitglied ernennen, das für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung die Stelle des betroffenen Vorstandsmitgliedes einnimmt.
 
(8)     Maßnahmen des Vorsitzenden nach den Absätzen 6 und 7 sind beim Vereinsregister anzumelden. Ebenso ist beim Vereinsregister anzumelden, wenn die vorläufige Amtsenthebung wirkungslos wird, weil das Präsidium sie nicht innerhalb der in Abs. 6 vorgesehenen Frist von einem Monat endgültig bestätigt.
 
(9)     Ist der Vorsitzende des Präsidiums an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert, tritt an seine Stelle einer seiner Stellvertreter. Dem Stellvertreter stehen in diesem Fall die Befugnisse nach Absatz (1) bis Absatz (8) zu.
          Sind auch die Stellvertreter verhindert, ist das Präsidium in seiner Gesamtheit für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen (1) bis (8) zuständig.
 
 
§ 22   Fach- und Sonderausschüsse
 
(1)          Für bestimmte Arbeitsgebiete können vom Präsidium ständige Fachausschüsse gebildet werden. Sie haben beratende Funktion. Die Mitglieder der Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzenden selbst. Mitglieder des Präsidiumshaben das Recht der Anwesenheit in den Ausschüssen; sie müssen jederzeit gehört werden.
 
(2)     Für die Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben können die Kreisversammlung oder das PräsidiumSonderausschüsse mit beratender Funktion bilden und deren Mitglieder wählen. Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
 
(3)     § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
 
 
§ 23   Der Konventionsbeauftragte
 
Zur Verbreitung der Kenntnis über das humanitäre Völkerrechtund die Grundsätze und Ideale der Bewegung bestellt das Präsidium für die Dauer seiner Amtszeit einen Konventionsbeauftragten, dessen Aufgaben sich nach den vom Bundesverband erlassenen Richtlinien bestimmen. Der Konventionsbeauftragte hat jährlich dem Präsidium zu berichten.
 
 
§ 24   Der Rotkreuz-Beauftragte für Katastrophenfälle
 
(1)          Das Präsidiumbestellt gemäß den Regelungen der K-Vorschrift des DRK für die Dauer seiner Amtszeit einen Rotkreuz-Beauftragten, der den Kreisverband in seinem Auftrag in allen Angelegenheiten des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie bei entsprechenden Übungen und Einsätzen gegenüber der Katastrophenschutzbehörde vertritt. Der Rotkreuzbeauftragte hat jährlich dem Präsidium zu berichten.
 
(2)     Der Rotkreuz- Beauftragte stellt mit Unterstützung des K-Arbeitskreises die personelle und materielle Einsatzfähigkeit des Einsatzpotentials sicher.
 
 
5.     Abschnitt: Rotkreuz-Gemeinschaften
 
 
§ 25   Rotkreuz-Gemeinschaften
 
(1)          Rotkreuz-Gemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet sind.
 
(2)          Sie gestalten ihre Arbeit nach den Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im DRK sowie nach ihrer jeweiligen eigenen Ordnung.
 
 
§ 26   Arbeitskreise
 
Für satzungsmäßige Rotkreuz-Aufgaben, die nicht von anderen Rotkreuz-Gemeinschaften wahrgenommen werden, können Arbeitskreise – auch für örtliche Teilbereiche – gebildet werden. Zur Mitarbeit können auch Nichtmitglieder herangezogen werden.
 


 
6.     Abschnitt: Verwaltung, Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit
 
 
§ 27   Die Kreisgeschäftsstelle
 
(1)          Der Kreisverband unterhält eine Geschäftsstelle. Sie wird von einem hauptamtlichen Vorstandgeleitet.
 
(2)          Beschlüsse, die nach §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 1, 19 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes oder nach § 20 Abs. 5 der Satzung des Landesverbandes getroffen werden, sind auch für die Mitglieder des Vorstandes verbindlich. Dies ist in den Arbeitsvertrag ausdrücklich aufzunehmen.
 
 
§ 28   Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches
 
(1)          Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB besteht aus einer oder zwei Personen[6]. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
 
(2)     Besteht der Vorstand aus einer Person, so vertritt diese den Kreisverband allein. Im Innenverhältnis ist dieser Vorstand in seinem Anstellungsvertrag anzuweisen, von seiner Vertretungsbefugnis nur unter Hinzuziehung eines Zweiten, durch das Präsidium bestellten Zeichnungsberechtigten Gebrauch zu machen; diese Regelung hat keine Wirkung gegenüber Dritten. Das weitere regelt die Geschäftsanweisung.
          Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, so vertreten beide Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam[7].
           
(3)          Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Präsidium bestellt und abberufen. Die Bestellung erfolgt auf Zeit, höchstens jeweils auf die Dauer von 6 Jahren.
 
(4)     Die Vorstandsmitglieder sind hauptamtlich tätig. Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge erfolgen auf der Grundlage von Musteranstellungsverträgen durch das Präsidium.
 
(5)          Die Zuständigkeiten und die Vertretung der Vorstandsmitglieder wird in einer Geschäftsordnung niedergelegt, die das Präsidium zu genehmigen hat.
 
§ 29   Aufgaben des Vorstandes
 
(1)          Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen der Kreisversammlung und des Präsidiums.
 
Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Er nimmt die Arbeitgeberfunktion gegenüber den Mitarbeitern des Kreisverbandes wahr.
 
(2)          Der Vorstand hat u.a.
 
a) den Wirtschaftsplan über das Präsidium der Kreisversammlung zur Genehmigung vorzulegen sowie den Jahresabschluss aufzustellen und der Kreisversammlung zwecks Feststellung nach erfolgter Abschlussprüfung vorzulegen;
 
b) der Kreisversammlung und dem Präsidium Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten;
 
c)   den Erwerb, die Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligungen von jeweils über 250.000 Euro durch den Kreisverband dem Landesverband vorab mitzuteilen;
 
d) den Erwerb, die Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligungen, die 10 % des Vorjahresumsatzes überschreiten sowie die Begründung von Anstellungsverhältnissen, die nur durch die Ortsvereine getragen werden, zu genehmigen;
 
 
e) die vom Präsidium des Kreisverbandes festgelegten Maßnahmen, Strategien und Ziele gegenüber den Gliederungen (§ 6 Abs. 1) umzusetzen;
 
f) das Recht, die Jahresabschlüsse und die Wirtschaftspläne der Ortsvereine und ihrer Gliederungen zu überprüfen und durch Beauftragte Einsicht in die Bücher und Kassenführung zu nehmen;
 
g) darauf hinzuwirken, dass die Ortsvereine für die Einsatzfähigkeit der ehrenamtlichen Helfer Sorge tragen, unbeschadet der K-Vorschrift und den Ordnungen der Gemeinschaften;
         
(3)         Der Vorstand hat dem Präsidium laufend, mindestens vierteljährlich, über alle wesentlichen Sachverhalte und Entwicklungen zu berichten, z.B. über
 
a)die Umsetzung der Vereinspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Vereinsführung;
 
b)   sonstige Tätigkeiten gem. Abs. 1, die Einhaltung des Wirtschaftsplanes, die Liquidität und den Vermögensstand des Vereins und seiner Einrichtungen;
 
c)    Risiken des Verbandes und seiner Gliederungen (vgl. § 6 Abs. 1).
 
(4)          Zur Vornahme folgender Geschäfte bedarf der Vorstand im Innenverhältnis der vorherigenZustimmung des Präsidiums:
 
a)    Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
 
b)   Vornahme von baulichen Maßnahmen und sonstigen Anschaffungen, die im Einzelfall über einen Betrag von 5.000,00 Euro hinausgehen, es sei denn, sie sind im Wirtschaftsplan beschlossen;
 
c)    Aufnahme von Darlehen und Abschluss von Kontokorrent-Verträgen;
 
d)   Gewährung von Darlehen an Dritte und Übernahme von Bürgschaften für Dritte von jeweils über 5.000,00 Euro;
 
e)    Gründung von und Beteiligungen an Unternehmen oder Einrichtungen;
 
f)      Erlass einer Geschäftsordnung für die Kreisgeschäftsstelle;
 
g)     Begründung von Anstellungsverhältnissen außerhalb des Wirtschaftsplanes; dies gilt auch für Dauerschuldverhältnisse.
 
Das Präsidium kann für die vorstehenden und für weitere zustimmungspflichtige Geschäftsführungsmaßnahmen Pauscha­lermächtigungen festlegen.
 
(5)          Die übrigen Rechte und Pflichten des Vorstandes werden in einer Geschäftsanweisung für den Vorstand, die vom Präsidium erlassen wird, und in Anstellungsverträgen, die von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind, geregelt.
 
 
§ 30   Wirtschaftsführung
 
(1)          Der Kreisverband erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten.
 
(2)     Die Mittel des Kreisverbandes sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes.
 
(3)     Der Kreisverband erstellt einen Jahresabschluss analog der jeweils geltenden Vorschriften des HGB für den Jahresabschluss. Er erstellt darüber hinaus einen Lagebericht.
 
(4)     Der Jahresabschluss wird durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem diesem gleichgestellten neutralen Sachverständigen geprüft.[8] Das Ergebnis der Prüfung ist der Kreisversammlung bei Vorlage des Jahresberichts mitzuteilen. Im Jahresbericht sind außer der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Kreisverbandes sowie die Umstände darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen können.
 
(5) Die Kosten der Vertretung in der Kreisversammlung und in den Fach- und Sonderausschüssen tragen die Mitglieder im Sinne von § 8 Abs.1 und Abs.3 dieser Satzung.
 
(6)     Für die Verbindlichkeiten des Kreisverbandes haftet der Kreisverband ausschließlich mit seinem eigenen Vermögen.
 
(7)     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
§ 31   Gemeinnützigkeit
 
(1)          Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
(2)     Der Kreisverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
(3)     Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
 
(4)     Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dies zulassen.
 
(5)     Die Mitglieder des Kreisverbandes dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisverbandes erhalten, mit Ausnahme von solchen Mitteln, deren Weitergabe nach § 58 Nr. 2 AO steuerunschädlich sind.
 
(6)     Der Kreisverband darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
 
(7)     Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den Landesverband übertragen, der es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwendet. Fallsanstelledes bisherigen Verbandes ein neuer Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes gegründet wird, so soll das Vermögen des bisherigen Verbandes ihm zugewendet werden.
 
 
7.     Abschnitt: Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten
 
 
§ 32   Ordnungsmaßnahmen
 
(1)          Stellt das Präsidiumfest, dass ein Mitglied
 
          -    seine Pflichten aus dieser Satzung oder aus Beschlüssen der Kreisversammlung verletzt,
          -    sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung gefährdet oder
          -    entsprechendes Verhalten bei seinen Mitgliedern duldet,
 
          so kann das Präsidiumnach Anhörung des Mitgliedes anordnen, dass das Mitglied innerhalb einer zu setzenden Frist das Erforderliche veranlasst.
 
(2)          Folgt das Mitglied der Anordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist, so kann das Präsidiumim Wege der Ersatzvornahme die Anordnung an Stelle und auf Kosten des Mitglieds selbst durchführen oder die Durchführung einem anderen übertragen. In besonderen Fällen kann das Präsidiumeinen Beauftragten bestellen oder alle oder einzelne Vorstandsmitglieder eines Mitgliedsverbandes abberufen. Innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe der Abberufung ist eine Neuwahl durchzuführen.
 
(3)          Außerdem kann dem Mitglied die Ausübung der ihm nach dieser Satzung zustehenden Mitgliedsrechte entzogen werden. Liegt ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten vor, kann der Mitgliedsverband gem. § 14 Abs. 3 aus dem Kreisverband ausgeschlossen werden.
 
 
§ 33   Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge
 
(1)          Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der Vorsitzende bei Gefahr im Verzuge den im Kreisverband zusammengefassten Mitgliedern, Organisationen und Einrichtungen unmittelbar Weisung erteilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Vorsitzende soll, bevor er tätig wird, die betroffenen Mitglieder, Organisationen und Einrichtungen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald das Präsidiumzur Beschlussfassung zusammengetreten ist.
 
(2)          Die betroffenen Mitglieder können die Entscheidung des Präsidiumsüber die Maßnahmen des Vorsitzenden verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.
 
 
§ 34  Schiedsgericht
 
(1)     Alle Rechtsstreitigkeiten
 
a) zwischen Verbänden, Organisationen und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes,
b) zwischen Einzelmitgliedern,
c) zwischen Einzelmitgliedern und Verbänden, Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes,
 
die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der
Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das
Schiedsgericht des Landesverbandes im Sinne von §§ 1025 ff. der
Zivilprozessordnung entschieden.
 
Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des Landesverbandes hinausgehen, werden durch das Schiedsgericht des Bundesverbandes entschieden.
 
(2)     Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.
 
(3)          Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein, und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.
 
(4)     Das Verfahren des Schiedsgerichts wird durch die Schiedsordnung des Bundesverbandes geregelt. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, fürdie Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigefügt.
 
(5)     Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlichzulässig ist.
 
 
8.     Abschnitt: Gebietsänderungen, Inkrafttreten
 
§ 35  Gebietsänderungen
 
Vereinbarungen, die die Übernahme von Teilen anderer Kreisverbände betreffen, werden vom Präsidium des Kreisverbandes abgeschlossen.
 


 
§ 36  Inkrafttreten
 
Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister erlischt die bisherige Satzung des Kreisverbandes.
Diese Satzung bedarf zur Gültigkeit der Genehmigung des Landesverbandes nach § 10 Abs. 2 b) Satz 2 der Satzung des Landesverbandes.
 
Husum, 17. Januar 2007
 
 
 
 
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- Vorsitzender -
- Kreisgeschäftsführer -
- Protokollführerin -
 
 
 


[1] vgl. hierzu die authentische Interpretationserklärung zu § 4 Abs.3 der DRK-Satzung (Beschluss des Präsidiums, bestätigt durch Präsidialrat am 22./23.06.1995)
[2] Im Arbeitsvertrag mit dem hauptamtlichen Vorstand ist eine entsprechende Regelung aufzunehmen. Auch die Präsidiumsmitglieder haben diesen Verhaltenskodex gesondert zu unterzeichnen.
[3] vgl. hierzu die authentische Interpretationserklärung zu § 7 der DRK-Satzung (Beschluss des Präsidiums, bestätigt durch Präsidialrat am 22./23.06.1995).
[4] Das Recht des Präsidiums des Kreisverbandes, die Bestätigung des Ortsvorstandes aus wichtigem Grunde zu widerrufen, ergibt sich aus § 32 Abs. 2 dieser Mustersatzung.
[5] Der Kreisverband muss selbst die Prozentzahl individuell festlegen.
[6]  Es sind höchstens 2 Vorstandsmitglieder zu bestellen. Eine darüber hinaus gehende Besetzung bedarf der Zustimmung des Landesverbandes. Soweit nur 1 Vorstandsmitglied bestellt wird, ist das notwendige Vier-Aug-Prinzip durch Regelungen der Geschäftsordnung sicherzustellen. Hierbei können, je nach Bedeutung der Entscheidung, leitende Mitarbeiter der Geschäftsstelle einbezogen werden.
[7] Folgender Vorschlag aus der Satzungskommission ist dem Bundesverband zur Prüfung vorgelegt worden: Besteht der Vorstand aus 2 Mitgliedern, so vertritt jedes Vorstandsmitglied den Kreisverband allein. Im Innenverhältnis ist jedes Vorstandsmitglied in seinem Anstellungsvertrag anzuweisen, von seiner Vertretungsbefugnis nur unter Hinzuziehung des anderen Vorstandsmitglieds Gebrauch zu machen; diese Regelung hat keine Wirkung gegenüber Dritten. Das Weitere regelt die Geschäftsanweisung.
[8]   Dies gilt nicht für Verbandsgliederungen mit einer Bilanzsumme von weniger als 500.000,00 EURO. Bei Kreisverbänden und Ortsvereinen kann die Prüfung auch durch den zuständigen Landesverband qualifiziert erfolgen (vgl. Beschluss des Präsidiums, bestätigt durch Präsidialrat am 23./24.02.2000).



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